Stellen anzeigen, wo Fachkräfte sind

Was man zur Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli unbedingt wissen muss

Volk und Stände haben die Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» am 9. Februar 2014 angenommen. Diese sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli 2018 in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

Das neue Gesetz zielt darauf ab, den beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) gemeldeten Stellensuchenden die offenen Stellen für einen begrenzten Zeitraum (rund 5 Tage) exklusiv zur Verfügung zu stellen und so einen Inländervorrang zu schaffen. Konkret bedeutet dies, dass meldepflichtige Stellen anders gehandhabt werden müssen als nicht meldepflichtige Stellen. Davon betroffen sind auch all diejenigen Vakanzen, welche durch Personaldienstleister vermittelt werden. Dabei wird in einem ersten Schritt eine Meldepflicht für neue offene Stellen in Berufen mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 8% geschaffen. Ab dem 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert dann auf 5% verschärft.

Zuerst melden, dann publizieren

Jede Stelle muss zwingend vor einer öffentlichen Publikation auf ihre Meldepflicht hin überprüft werden. Hierbei wird sich der Arbeitgeber mit der Herausforderung konfrontiert sehen, anhand seines Stellentitels entscheiden zu müssen, ob diese Stelle aufgrund der «Schweizer Berufsnomenklatur 2000» der Meldepflicht unterliegt oder nicht. Der Liste der meldepflichtigen Berufsarten liegt die Berufsdatenbank des Bundesamts für Statistik zugrunde. Diese Liste umfasst zum gegenwärtigen Zeitpunkt knapp 270 Berufsbezeichnungen – vom Kurier bis zum Uhrfedermacher.

Nicht alle Stellen müssen gemeldet werden

Doch es bestehen gewisse Ausnahmefälle. Wenn das Unternehmen die Stelle intern an eine Person vergeben kann, welche seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen tätig ist oder die Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt werden kann, fällt die Meldepflicht weg. Zudem muss die Minimaldauer des Anstellungsverhältnisses 14 Kalendertage überschreiten – Kurzarbeitseinsätze müssen also nicht gemeldet werden. Auch kann der Arbeitgeber die Meldepflicht umgehen, wenn er direkt beim RAV registrierte Stellensuchende, deren Profile auf arbeit.swiss publiziert sind, anstellt.

Dem zuständigen RAV die Stelle melden und die Sperrfrist abwarten

Eine offene Stelle lässt sich beim zuständigen RAV einfach und unkompliziert telefonisch, online oder persönlich melden. Wichtig dabei ist, dass ein detailliertes Stellenprofil angelegt wird, damit das RAV gezielt die Dossiers von passend qualifizierten Stellensuchenden dem Unternehmen zusenden kann. Nach der Meldung erhält das Unternehmen eine Bestätigung vom RAV, welche an ein Stellenpublikationsverbot gekoppelt ist. Dieses Verbot beginnt am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung und erstreckt sich über eine Dauer von fünf Arbeitstagen. Während dieser Frist ist es dem Unternehmen untersagt, die Stelle zu publizieren. Innert drei Arbeitstagen werden dem Unternehmen dann vom RAV passende Dossiers von Stellensuchenden übermittelt. Das Unternehmen hat die zugesandten Dossiers zu prüfen und eine Rückmeldung bezüglich der Eignung der Kandidaten dem RAV zuzustellen. Ist der Wunschkandidat nicht unter diesen, kann nach Ablauf der Sperrfrist die Stelle auf den gewohnten Kanälen publiziert werden.

3 Antworten zu «Was man zur Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli unbedingt wissen muss»

  1. […] Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bieten auf Ihrer Plattform arbeit.swiss die Möglichkeit, Stellenanzeigen kostenlos aufzuschalten. Gewisse Vakanzen unterliegen ab dem 1. Juli 2019 sogar der Stellenmeldepflicht und müssen somit beim RAV gemeldet werden. Mehr dazu hier. […]

  2. […] Stellenanzeigen kostenlos aufzuschalten. Gewisse Vakanzen unterliegen seit dem 1. Juli 2018 der Stellenmeldepflicht und müssen somit zwingend beim RAV vor der öffentlichen Publikation gemeldet […]

  3. […] Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bieten auf ihrer Plattform arbeit.swiss die Möglichkeit, Stellenanzeigen kostenlos aufzuschalten. Gewisse Vakanzen unterliegen ab dem 1. Juli 2018 sogar der Stellenmeldepflicht und müssen somit beim RAV gemeldet werden. Mehr dazu hier. […]

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